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6. Die Befreiung gilt nur für die auf dem Flugplatz Saarlouis-Düren stationierten Flugzeuge und die Werkstattflüge der ansässigen luftfahrtechnischen Betriebe. Vor der erstmaligen Inanspruchnahme ist jede/r Flugzeugführer/in verpflichtet sämtliche Bedingungen für das Fliegen ohne Flugleitung mit der Abgabe seiner Unterschrift zu akzeptieren (siehe Anlage 1).

7. Die Befreiung gilt nur dann, wenn die gesetzlich erforderlichen meteorlogischen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (mindestens 1,5 km Sicht und eine Wolkenuntergrenze von mindestens 500 ft AGL).

8. Die Befreiung gilt nicht für Solo-Schulflüge (ohne Fluglehrer/in) und Mischflugbetrieb (Kombination aus Motorflug mit Segelflug oder Fallschirmspringen).

9. Diese Befreiung gilt nur für Flüge von SR -30 Min., jedoch frühestens 07.00 Uhr (Ortszeit) bis SS +30 Min., jedoch spätestens bis 20.00 Uhr (Ortszeit) und bei einem Start vor 19.00 Uhr Ortszeit jedoch spätestens bis 21.00 Uhr (Ortszeit).

10. Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in hat vor dem Start/der Landung festzustellen, ob die Verkehrssicherheit am Flugplatz gewährleistet ist und kein Mischflugbetrieb besteht. Die Verkehrssicherungspflicht wird beim Fliegen ohne Flugleitung vom Platzhalter auf den/die verantwortliche/n Flugzeugzeugführer/in übertragen. Das Risiko trägt alleine der/die verantwortliche Flugzeugführer/in.

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