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1. Die Betriebssicherungspflicht besteht gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO).

2.Bei Starts und Landungen muss eine von der Flugplatz Düren - Untere Saar - Betriebsgesellschaft mbH bestellte, zuverlässige Hilfsperson anwesend sein. Die Hilfsperson muss auf die für den jeweiligen Flugbetrieb gemäß NfL I 72/83 vorzuhaltenden Feuerlösch- und Rettungsgeräte zugreifen und diese sachgerecht bedienen können (sachkundige Person für den Brandschutz).

3. Eine telefonische Alarmierung der Rettungsdienste muss sichergestellt sein.Eine aktuelle Liste mit den Namen der bestellten Hilfspersonen ist in der Flugplatzakte aufzubewahren.

4. Die Flugbetriebsflächen müssen sich auch bei Flugbetrieb ohne Flugleiter in einem betriebssicheren Zustand befinden. Die Hilfspersonen sind in die für den betriebssicheren Zustand notwendigen Maßnahmen einzuweisen.

5. Im Hauptflugbuch für Fliegen ohne Flugleitung muss für jede Flugbewegung der Name der Hilfsperson ersichtlich sein.

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