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11. Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in hat bei Start und Landung Blindmeldungen auf der Platzfrequenz 122,60 MHz abzugeben, um ggf. weitere Luftverkehrsteilnehmer/innen in der Umgebung über die aktuelle Flugzeugposition und über die weiteren Flugabsichten zu informieren. Diese Blindmeldungen sollten nach dem Muster in Anhang 2 erfolgen.
12. Alle Flugbewegungen ohne Fugleitung müssen lückenlos im Hauptflugbuch erfasst werden. Der/Die verantwortliche Flugzeugführer/in ist aus diesem Grund verpflichtet, unmittelbar vor dem Start bzw. nach der Landung die Flugbewegung zu dokumentieren (Muster im Anhang 3) und in den dafür vorgesehen Briefkasten zu werfen.
13. Fliegen ohne Flugleitung ist nur für Flugplatznutzer/innen möglich, deren Abrechnung aller Leistungen mittels Monatsrechnung und Einzugsermächtigung erfolgt.
14. Bei einem Überlandflug sollte der Abflug lärmarm als Direktflug über unbesiedeltem Gebiet stattfinden. Bei Platzrundenflügen ist auf die Einhaltung der Platzrunde besonders zu achten.
15. Auslandsflüge, die der Grenzkontrolle unterliegen (Nicht-Schengen-Flüge) dürfen nur in Anwesenheit der Flugleitung stattfinden.
16. Die Landeplatzhalterin kann im Einzelfall Genehmigungen zum „Fliegen ohne Flugleitung“ auch für gewerbliche Flüge sowie für Werkverkehr erteilen.
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